§ 6

GEBRMG · Gebrauchsmustergesetz

(1)Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Gebrauchsmuster ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, daß für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist. § 40 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden, § 40 Abs. 5 Satz 1 mit der Maßgabe, daß eine frühere Patentanmeldung nicht als zurückgenommen gilt.
(2)Die Vorschriften des Patentgesetzes über die ausländische Priorität (§ 41) sind entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 25.01.2024 – 35 W (pat) 11/23ECLI:DE:BPatG:2024:250124B35Wpat11.23.0

    Antrieb für mobile Gegenstände Die Zurücknahme der Anmeldung eines Gebrauchsmusters kann bis zu dessen Eintragung (und nicht lediglich bis zur Verfügung der Eintragung) erklärt werden. Der Anmelder hat somit auch bis zum Ende einer nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GebrMG i. V. m. § 49 Abs. 2 PatG gewährten Aussetzung der Eintragung die Möglichkeit zu entscheiden, ob er die Anmeldung weiterverfolgen möchte. Führt die Anmeldung zur Eintragung des Gebrauchsmusters, weil die Anmeldung nicht rechtzeitig zurückgenommen wurde, ist die Eintragung auch dann im Patentblatt bekanntzumachen und die Gebrauchsmusterschrift zu publizieren, wenn der Gebrauchsmusterinhaber nachträglich der Eintragung widerspricht.

  • BPatG, Beschl. v. 16.12.2014 – 35 W (pat) 26/13

    Schwingungsabsorbierende Aufhängung Dem Eintritt der Rücknahmefiktion nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 40 Abs. 5 Satz 1 PatG steht nicht im Wege, dass die Inanspruchnahme der Priorität in der Nachanmeldung möglicherweise gegen das sogenannte Verbot der Kettenpriorität verstößt.

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