§ 8
GEBRMG · Gebrauchsmustergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 26.03.2026 – 35 W (pat) 437/23ECLI:DE:BPatG:2026:260326B35Wpat437.23.0
Erkennung von Netzwerkbedrohungen Wird während Streitgebrauchsmuster eines laufenden veräußert Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens das und im Register auf eine neue Rechtsinhaberin umgeschrieben, so erhält die neue Inhaberin hierdurch nicht ohne Weiteres die Beschwerdeberechtigung. Die Regelung des § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG ist auf das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren nicht entsprechend anwendbar. Die neue Rechtsinhaberin muss, um zur Beschwerde berechtigt zu sein, noch vor Beschwerdeeinlegung gemäß § 265 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Antragstellerin das Verfahren an Stelle der Rechtsvorgängerin übernommen haben (Abgrenzung zu BPatGE 33, 260 ff. = GRUR 1993, 549 ff. - Beschwerderecht).
- BPatG, Beschl. v. 25.01.2024 – 35 W (pat) 11/23ECLI:DE:BPatG:2024:250124B35Wpat11.23.0
Antrieb für mobile Gegenstände Die Zurücknahme der Anmeldung eines Gebrauchsmusters kann bis zu dessen Eintragung (und nicht lediglich bis zur Verfügung der Eintragung) erklärt werden. Der Anmelder hat somit auch bis zum Ende einer nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GebrMG i. V. m. § 49 Abs. 2 PatG gewährten Aussetzung der Eintragung die Möglichkeit zu entscheiden, ob er die Anmeldung weiterverfolgen möchte. Führt die Anmeldung zur Eintragung des Gebrauchsmusters, weil die Anmeldung nicht rechtzeitig zurückgenommen wurde, ist die Eintragung auch dann im Patentblatt bekanntzumachen und die Gebrauchsmusterschrift zu publizieren, wenn der Gebrauchsmusterinhaber nachträglich der Eintragung widerspricht.
- BGH, Beschl. v. 27.03.2018 – X ZB 18/16ECLI:DE:BGH:2018:270318BXZB18.16.0
Feldmausbekämpfung 1. Im Gebrauchsmustereintragungsverfahren hat die Gebrauchsmusterstelle zu prüfen, ob eines der in § 2 GebrMG aufgeführten Schutzhindernisse vorliegt. 2. Der Ausschluss von Gebrauchsmusterschutz für Verfahren steht in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
- BPatG, Beschl. v. 06.09.2016 – 35 W (pat) 1/15
Bekämpfen von Feldmäusen 1. § 2 Nr. 3 GebrMG, der den Schutz von „Verfahren“ ausschließt, ist vereinbar mit Art. 3 GG und mit Art. 14 GG. 2. Die Prüfungskompetenz der Gebrauchsmusterstelle erstreckt sich bei Gebrauchsmusteranmeldungen – abgesehen von den drei in § 8 Abs. 1 Satz 2 GebrMG von der Prüfung ausgenommenen Voraussetzungen – auf sämtliche in § 1 Abs. 2 und § 2 GebrMG genannten materiellen Schutzvoraussetzungen (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung von BPatGE 46, 211, 214).
- BPatG, Beschl. v. 17.06.2013 – 35 W (pat) 1/11
- BPatG, Beschl. v. 14.04.2011 – 35 W (pat) 26/10
Reflexionsvorrichtung Wendet sich ein Antragsteller aufgrund einer ihm zugegangenen "Umschreibungs-Mitteilung" an das DPMA mit dem Begehren, eine durchgeführte Umschreibung ungeschehen zu machen, ist seine Eingabe grundsätzlich nicht als Beschwerde gegen die "Umschreibungs-Mitteilung" oder gegen die ihr zugrunde liegende Umschreibungsverfügung zu behandeln; eine solche Eingabe ist regelmäßig als Antrag auf Rückumschreibung auszulegen, zu dessen Bearbeitung dieselbe Stelle oder Abteilung des DPMA berufen ist, die die beanstandete Umschreibung vorgenommen hat.
- BPatG, Beschl. v. 21.01.2010 – 35 W (pat) 35/09
- BPatG, Beschl. v. 11.01.2010 – 35 W (pat) 14/08
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