§ 40 – Untersuchungen im Falle der Notimpfung

GEFLPESTSCHV · Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Soweit eine Notimpfung nach § 36 Absatz 1 angeordnet worden ist, haben Tierhalter die im Impfgebiet gehaltenen Vögel nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde gibt den Zeitpunkt der Beendigung der Untersuchungen nach Satz 1 öffentlich bekannt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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