Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
GEFLPESTSCHV · 71 Normen
- § 1Begriffsbestimmungen
- § 2Anzeige, Register und Aufzeichnungen
- § 3Fütterung und Tränkung
- § 4Früherkennung
- § 5Schutzkleidung
- § 6Weitere allgemeine Schutzmaßregeln
- § 7Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte
- § 8Schutzimpfungen und Heilversuche
- § 9Durchführung der Schutzimpfung
- § 10Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung
- § 11Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel
- § 12Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
- § 13Aufstallung
- § 14Weitere Anordnungen
- § 14aAbgabe im Reisegewerbe
- § 15Verdachtsbestand
- § 16Anordnung für weitere Bestände
- § 17Überwachungszone
- § 18Öffentliche Bekanntmachung
- § 19Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand
- § 20Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen
- § 21Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk
- § 22Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel
- § 23Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Bruteier und Konsumeier
- § 24Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch von Geflügel und Federwild
- § 25Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte
- § 26Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen
- § 27Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet
- § 28Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
- § 29Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
- § 30Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone
- § 31Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
- § 32Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
- § 32aSchutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte
- § 33Risikobewertung
- § 34Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
- § 35Schutzmaßregeln für den Kontaktbestand
- § 36Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission
- § 37Ausnahmen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets
- § 38Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet
- § 39Ausnahmen für das Verbringen von außerhalb des Impfgebiets
- § 40Untersuchungen im Falle der Notimpfung
- § 41Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln
- § 42Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge
- § 43Schutzmaßregeln
- § 44Aufhebung der Schutzmaßregeln
- § 45Wiederbelegung
- § 46Schutzmaßregeln für den Bestand
- § 47Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen
- § 48Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet
- § 49Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung
- § 50Schutzmaßregeln für weitere Bestände
- § 51Notimpfung
- § 52Aufhebung der Schutzmaßregeln
- § 53Wiederbelegung
- § 53aSchutzmaßregeln in sonstigen Fällen
- § 54Früherkennung
- § 55Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest
- § 56Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet
- § 57Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel und Bruteier
- § 58Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch
- § 59Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte
- § 60Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
- § 61Risikobewertung
- § 62Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
- § 63Aufhebung der Schutzmaßregeln
- § 64Ordnungswidrigkeiten
- § 65Weitergehende Maßnahmen
- § 67Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften
- Anlage 1(zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 5, § 20 Absatz 1, § 21 Absatz 3, § 47 Absatz 1, § 48 Absatz 2)
- Anlage 2(zu § 7 Absatz 2, § 13 Absatz 4)
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.