§ 53 – Wiederbelegung

GEFLPESTSCHV · Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

§ 45 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. Zusätzlich hat der Tierhalter nach der Wiederbelegung die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.22 Buchstabe a bis c und e des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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