§ 63 – Aufhebung der Schutzmaßregeln

GEFLPESTSCHV · Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 55, auch in Verbindung mit § 62 auf, wenn hochpathogenes aviäres Influenzavirus nicht nachgewiesen worden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 63 GEFLPESTSCHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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