§ 9 – Durchführung der Schutzimpfung

GEFLPESTSCHV · Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

(1)Schutzimpfungen sind so durchzuführen, dass 1.eine Verbreitung des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus verhindert wird und,
2.im Falle des § 8 Absatz 3 Nummer 2, alle Vögel der jeweiligen Haltung geimpft werden.
Die Schutzimpfung darf nur mit einem Impfstoff durchgeführt werden, der es ermöglicht, geimpfte und infizierte Vögel von geimpften und nicht infizierten Vögeln zu unterscheiden.
(2)Der Inhaber einer Genehmigung hat unverzüglich nach Durchführung der Schutzimpfung 1.die Vögel, die geimpft worden sind, deutlich zu kennzeichnen und
2.über die Schutzimpfungen Aufzeichnungen zu machen.
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 2 sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem die Schutzimpfung beendet worden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 GEFLPESTSCHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 9 GEFLPESTSCHV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.