§ 1 – Zusammensetzung

GEMAUSGO · Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

(1)Der Gemeinsame Ausschuß besteht aus 32 vom Bundestag aus seiner Mitte bestimmten Abgeordneten und 16 Mitgliedern des Bundesrates.
(2)Für die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses sind in gleicher Anzahl Stellvertreter aus den Reihen der Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates zu bestimmen.
(3)Kann der Gemeinsame Ausschuß auch unter Einbeziehung der Stellvertreter nicht mehr vollzählig zusammentreten, so wird die Zahl der Abgeordneten des Bundestages entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen nach deren Vorschlägen aus den anwesenden oder erreichbaren Abgeordneten ergänzt. Der Vorsitzende ersucht für diesen Fall die betroffenen Landesregierungen, weitere Mitglieder zu bestimmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 GEMAUSGO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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