§ 2 – Bestimmung der Mitglieder des Bundestages

GEMAUSGO · Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

(1)Die dem Gemeinsamen Ausschuß angehörenden Abgeordneten und ihre Stellvertreter werden zu Beginn jeder Wahlperiode vom Bundestag durch Beschluß entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bis zu einer erneuten Bestellung bestimmt. Jede Fraktion schlägt aus ihren Reihen eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern und Stellvertretern vor.
(2)Der Präsident des Bundestages ist von Amts wegen Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses. Er ist der Fraktion, der er angehört, anzurechnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 GEMAUSGO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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