§ 11 – Teilnahme an den Sitzungen

GEMAUSGO · Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

(1)Der Bundespräsident hat das Recht, an allen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses teilzunehmen.
(2)Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Beschluß des Ausschusses die Pflicht, an allen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden.
(3)Hat der Gemeinsame Ausschuß nach § 10 geheime Beratung beschlossen, können nur die Mitglieder und die Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen. Dasselbe gilt für Informationssitzungen (Artikel 53a Abs. 2 des Grundgesetzes).
(4)Der Gemeinsame Ausschuß kann anderen Personen die Teilnahme an seinen Sitzungen gestatten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 GEMAUSGO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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