§ 9 – Feststellung nach Artikel 115a Abs. 2 und 115e Abs. 1 des Grundgesetzes

GEMAUSGO · Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

Der Gemeinsame Ausschuß soll eine Feststellung nach Artikel 115a Abs. 2 oder Artikel 115e Abs. 1 des Grundgesetzes erst treffen, nachdem der amtierende Präsident des Bundestages mitgeteilt hat, daß einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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