§ 10

GENBKBES · Statut der Genossenschaftsbank Berlin (Anlage zur Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin)

(1)Die Bank wird im Rechtsverkehr durch den Vorstand vertreten. Er kann Bevollmächtigte auf der Grundlage der Rechtsvorschriften bestellen.
(2)Die Zweigniederlassungen werden von einem vom Vorstand bestellten Direktor geleitet. Die Vertretung der Zweigniederlassung im Rechtsverkehr erfolgt durch den Direktor und einen weiteren vom Vorstand bestellten Bevollmächtigten.
(3)Erklärungen der Bank sind rechtsverbindlich, wenn sie von zwei Vertretungsberechtigten abgegeben werden.
(4)Schriftliche Erklärungen, die das Dienstsiegel der Bank tragen, haben die Eigenschaft öffentlicher Urkunden. Zur Führung des Dienstsiegels sind die Mitglieder des Vorstandes und weitere vom Vorstand bestimmte leitende Mitarbeiter der Bank berechtigt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 GENBKBES und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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