§ 11

GENBKBES · Statut der Genossenschaftsbank Berlin (Anlage zur Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin)

(1)Die Genossenschaftsbank Berlin ist Rechtsnachfolger der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR.
(2)Die Schlußbilanz und der abschließende Geschäftsbericht der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR sowie die Eröffnungsbilanz der Genossenschaftsbank Berlin sind dem Präsidenten der Staatsbank der DDR zu übergeben.
(3)Bei der Genossenschaftsbank Berlin besteht das Revisionsorgan für die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften zunächst weiter. Die Aufgaben des Revisionsorgans für die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften sind genossenschaftlichen Prüfungsverbänden zu übertragen.
(4)Das bisherige Dienstsiegel der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR gilt bis zur Einführung des Dienstsiegels der Genossenschaftsbank Berlin weiter.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 GENBKBES und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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