§ 10 – Durchwuchs

GENTPFLEV · Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen

(1)Nach Abschluss des Anbaus von gentechnisch veränderten Pflanzen hat der Erzeuger die Anbaufläche nach Maßgabe der in der Anlage für die jeweilige Pflanzenart aufgeführten Anforderungen auf Durchwuchs zu überwachen und diesen zu beseitigen, soweit die Anbaufläche in der folgenden Vegetationsperiode nicht erneut mit gentechnisch veränderten Pflanzen derselben Art bestellt wird. In die Überwachung auf Durchwuchs sind auch landwirtschaftliche Nutzflächen einzubeziehen, 1.die bei der Ernte überfahren worden sind oder
2.auf denen vermehrungsfähiges Material verschüttet worden ist.
(2)Bei einem Wechsel des Bewirtschafters geht die Pflicht nach Absatz 1 auf den neuen Bewirtschafter über, soweit dieser Kenntnis von dem vorhergegangenen Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen hat oder haben muss.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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