§ 9 – Eingesetzte Gegenstände

GENTPFLEV · Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen

Der Erzeuger hat Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die zur Aussaat, zur Ernte, zur Aufbereitung oder zur Beförderung von gentechnisch verändertem Saat-, Pflanz- oder Erntegut eingesetzt wurden, sorgfältig zu reinigen, bevor sie für nicht gentechnisch verändertes Saat-, Pflanz- oder Erntegut eingesetzt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 GENTPFLEV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 9 GENTPFLEV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.