§ 2 – Begriffsbestimmungen

GENTPFLEV · Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen

Im Sinne dieser Verordnung sind 1.Anbaufläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen bestellt worden oder dafür vorgesehen ist,
2.benachbarte Fläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die – ganz oder zum Teil – innerhalb des in der Anlage für die jeweilige Pflanzenart festgelegten Abstands vom Rand der Anbaufläche liegt,
3.Erzeuger: ein Bewirtschafter einer Anbaufläche,
4.Nachbar: ein Bewirtschafter einer benachbarten Fläche.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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