§ 3 – Mitteilungspflicht

GENTPFLEV · Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen

(1)Der Erzeuger hat den Nachbarn spätestens drei Monate vor der Aussaat oder Anpflanzung folgende Angaben mitzuteilen: 1.seinen Namen und seine Anschrift,
2.das Grundstück des Anbaus sowie die Größe der Anbaufläche,
3.die Pflanzenart sowie die Bezeichnung und den spezifischen Erkennungsmarker der gentechnischen Veränderung.
Änderungen in den Angaben sind unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung ist der Nachbar auf die Regelung des Absatzes 2 hinzuweisen und aufzufordern, dem Erzeuger innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob die benachbarten Flächen mit nicht gentechnisch veränderten Pflanzen bestellt werden, welcher Art diese Pflanzen angehören und welche Bewirtschaftungsform geplant ist.
(2)Erhält der Erzeuger innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung beim Nachbarn nicht die erforderlichen Auskünfte, kann er davon ausgehen, dass der Nachbar keine Pflanzen derselben Art oder andere Auskreuzungspartner auf benachbarten Flächen anbaut.
(3)Ist dem Erzeuger ein Nachbar nicht bekannt, kann er die in Absatz 1 genannte Mitteilung an den Eigentümer der betreffenden Fläche richten und diesen zugleich auffordern, die Mitteilung an den Bewirtschafter weiterzuleiten. Erhält der Erzeuger innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung beim Eigentümer keine Rückäußerung, kann er davon ausgehen, dass der Eigentümer die Fläche selbst bewirtschaftet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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