§ 39 – Bußgeldvorschriften

GEOLDG · Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

(1)Ordnungswidrig handelt, wer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 8 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 1 Nummer 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 1 Nummer 3, dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3.einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 12 zuwiderhandelt oder
4.entgegen § 13 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 1 Nummer 6, eine dort genannte Probe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbietet.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 39 GEOLDG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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