Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
GEOLDG · 40 Normen
- § 1Zweck des Gesetzes
- § 2Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich
- § 3Begriffsbestimmungen
- § 4Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes
- § 5Aufgaben der zuständigen Behörde
- § 6Betretensrecht für die staatliche geologische Landesaufnahme; Betretensrecht zur Verhütung geologischer Gefahren; Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter
- § 7Wiederherstellungspflicht und Haftung
- § 8Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde
- § 9Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
- § 10Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
- § 11Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen
- § 12Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten
- § 13Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten
- § 14Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen
- § 15Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen
- § 16Datenformat
- § 17Kennzeichnung von Daten
- § 18Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang
- § 19Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes; analoge Bereitstellung
- § 20Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
- § 21Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens
- § 22Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten
- § 23Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde
- § 24Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten
- § 25Inhaberlose Daten
- § 26Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8
- § 27Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9
- § 28Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12
- § 29Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an die zuständige Behörde übermittelt worden sind
- § 30Einwilligung des Dateninhabers
- § 31Schutz öffentlicher Belange
- § 32Schutz sonstiger Belange bei verbundenen Daten
- § 33Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
- § 34Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten
- § 35Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren; wissenschaftliche Beratung zur Einsicht in nicht öffentlich bereitgestellte Daten, Bereitstellung und Einsicht im Datenraum
- § 36Anordnungsbefugnis
- § 37Zuständige Behörden; Überwachung
- § 38Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts
- § 39Bußgeldvorschriften
- § 40Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.