§ 23 – Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde

GEOLDG · Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

(1)Nachweisdaten einer eigenen geologischen Untersuchung der zuständigen Behörde werden unverzüglich öffentlich bereitgestellt, davon ausgenommen sind der Name und die Anschrift natürlicher Personen.
(2)Fach- und Bewertungsdaten, die die zuständige Behörde bei einer eigenen geologischen Untersuchung gewonnen hat, werden spätestens sechs Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung öffentlich bereitgestellt. Für die öffentliche Bereitstellung von Fach- und Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen, die ein Jahr oder länger dauern, ist § 15 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3)Geologische Daten, die die zuständige Behörde vor dem 30. Juni 2020 in einer eigenen geologischen Untersuchung gewonnen hat, sowie die aus anderen Gründen bei ihr vorhandenen staatlichen geologischen Daten werden spätestens nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem 30. Juni 2020 öffentlich bereitgestellt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 GEOLDG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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