§ 20 – Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten

GEOLDG · Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

(1)Wird der Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit begehrt, soll die zugangsbegehrende Person, bei juristischen Personen und Personengesellschaften eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigte Person, Folgendes angeben: 1.ihren Namen und den Namen eines etwaigen Auftraggebers,
2.die Lage des Gebiets, für das geologische Daten begehrt werden, und
3.den Zweck, der dem Zugangsbegehren zu Grunde liegt.
(2)Mit dem Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten soll die Person nach Absatz 1 erklären, von den Anzeige- und Übermittlungspflichten nach den §§ 8, 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und etwaigen Übermittlungspflichten auf Grund von § 10 Absatz 2 und 3 Kenntnis genommen zu haben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 GEOLDG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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