§ 18 – Wiederholung der Prüfung

GEPBETRWMAPROBUSMANFV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz und Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz-Master Professional in Business Management nach dem Berufsbildungsgesetz

(1)Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2)Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
(3)Mit dem Antrag auf Wiederholung des schriftlichen Prüfungsteils wird die zu prüfende Person von den Aufgabenstellungen befreit, die in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden. Bei der Wiederholung sind nur die nicht bestandenen Aufgabenstellungen zu wiederholen. § 16 ist nicht anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 GEPBETRWMAPROBUSMANFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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