§ 16 – Geheimhaltung

GESCHGEHG · Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

(1)Bei Klagen, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden (Geschäftsgeheimnisstreitsachen) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein können.
(2)Die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die an Geschäftsgeheimnisstreitsachen beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten eines solchen Verfahrens haben, müssen als geheimhaltungsbedürftig eingestufte Informationen vertraulich behandeln und dürfen diese außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen, es sei denn, dass sie von diesen außerhalb des Verfahrens Kenntnis erlangt haben.
(3)Wenn das Gericht eine Entscheidung nach Absatz 1 trifft, darf Dritten, die ein Recht auf Akteneinsicht haben, nur ein Akteninhalt zur Verfügung gestellt werden, in dem die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Ausführungen unkenntlich gemacht wurden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 13.10.2025 – X ZR 107/24ECLI:DE:BGH:2025:131025BXZR107.24.1

    Spenderteil 1. Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG abgelehnt wird, unterliegen in der Revisionsinstanz nicht der Inzidentkontrolle nach § 557 Abs. 2 ZPO. 2. Maßnahmen gemäß § 145a PatG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG kommen nur für Informationen in Betracht, die in das Verfahren eingebracht worden sind, nicht hingegen für Informationen, die eine Partei zur Erfüllung eines im Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchs erteilen muss. 3. Das Revisionsgericht ist für Anordnungen gemäß § 16 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 GeschGehG nicht zuständig. 4. Die Grundsätze, nach denen ein Patent auf der Grundlage von Art. 69 Abs. 1 EPÜ und dem Protokoll zur Auslegung dieser Vorschrift (und auf der Grundlage der inhaltsgleichen Regelung in § 14 PatG) auszulegen ist, sind in der Rechtsprechung des Senats seit langer Zeit geklärt. 5. Diese Grundsätze stehen in allen wesentlichen Punkten in Einklang mit der Rechtsprechung des Einheitlichen Patentgerichts und der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts.

  • BGH, Beschl. v. 02.05.2024 – I ZB 32/23ECLI:DE:BGH:2024:020524BIZB32.23.0
  • BGH, Beschl. v. 22.03.2024 – I ZB 32/23ECLI:DE:BGH:2024:220324BIZB32.23.0
  • BGH, Beschl. v. 09.11.2023 – I ZB 32/23ECLI:DE:BGH:2023:091123BIZB32.23.0

    1. Unter die Geschäftsgeheimnisstreitsachen im Sinn des § 16 Abs. 1 GeschGehG fallen auch selbständige Beweisverfahren. 2. Soweit § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG die Anfechtbarkeit von Anordnungen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG beschränkt, gilt dies nicht für in einem selbständigen Beweisverfahren ergangene Anordnungen. Insbesondere kann ein dem selbständigen Beweisverfahren eventuell nachfolgendes Klageverfahren nicht als Hauptsache im Sinn des § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG zu dem selbständigen Beweisverfahren angesehen werden.

  • BGH, Beschl. v. 18.11.2021 – I ZB 86/20ECLI:DE:BGH:2021:181121BIZB86.20.0

    1. Die Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen (§ 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GeschGehG) ist nur gemeinsam mit der Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar (§ 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG). 2. Der Ausschluss der isolierten Anfechtbarkeit der Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen (§ 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG) beschränkt im Falle eines Rechtsmittels in der Hauptsache nicht den Kreis der Anfechtungsberechtigten. Daher sind grundsätzlich auch Prozessbevollmächtigte, die durch Anordnungen nach § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GeschGehG beschwert sind, hinsichtlich dieser Anordnungen rechtsmittelbefugt.

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