§ 3 – Gliederung, Struktur und integrierte Durchführung der Prüfung

GESTRAUMPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk

(1)Die Prüfung ist in den Handlungsbereichen "Beratung und Gestaltung" sowie "Auftragsvorbereitung und Projektplanung" handlungsorientiert und praxisbezogen durchzuführen.
(2)Die Prüfung besteht aus: 1.einer schriftlichen Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Beratung und Gestaltung", die die Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 berücksichtigt,
2.einer schriftlichen Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Auftragsvorbereitung und Projektplanung", die die Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt, und
3.einem situationsbezogenen Fachgespräch.
Grundlage des Fachgesprächs sind die Ergebnisse der schriftlich bearbeiteten Situationsaufgaben. Es soll der mündlichen Erläuterung der Problemlösungen dieser Situationsaufgaben dienen. Im Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgaben zu analysieren, zu strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Die Prüfungsdauer der Situationsaufgabe gemäß Nummer 1 beträgt mindestens 180 und höchstens 210 Minuten, der Situationsaufgabe gemäß Nummer 2 mindestens 120 und höchstens 150 Minuten und des situationsbezogenen Fachgesprächs höchstens 30 Minuten. Den beiden schriftlichen Situationsaufgaben soll derselbe Kundenauftrag zugrunde liegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 GESTRAUMPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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