§ 6 – Bewerten der Prüfungsleistungen

GESTRAUMPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk

(1)Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten: 1.die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Beratung und Gestaltung“ nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,
2.die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Auftragsvorbereitung und Projektplanung“ nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 sowie
3.das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 3.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 GESTRAUMPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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