§ 33h – Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
GEWO · Gewerbeordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 4/16ECLI:DE:BVerwG:2016:161216U8C4.16.0
Ob eine Norm die Freiheit der Berufswahl einschränkt, ist bezogen auf ihren gesamten räumlichen Geltungsbereich zu beurteilen.
- BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 6/15ECLI:DE:BVerwG:2016:161216U8C6.15.0
1. Der Kompetenztitel für das Recht der Spielhallen in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ermächtigt die Länder zur Regelung sämtlicher Voraussetzungen für die Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres Betriebes einschließlich der räumlichen Bezüge in ihrem Umfeld. Für die Regelung der produktbezogenen, nicht vom Aufstellungsort abhängigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die Vermarktung und die Aufstellung von Spielgeräten und der Voraussetzungen für die ortsübergreifende Aufstellererlaubnis ist dagegen weiterhin der Bund unter dem Kompetenztitel "Recht der Wirtschaft (Gewerbe)" zuständig. 2. Außerhalb des Monopolbereiches unterliegen glücksspielrechtliche Regelungen keinem verfassungsrechtlichen Konsistenz- oder Kohärenzerfordernis. 3. Die vom Automatenspiel in Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten jeweils ausgehenden Suchtgefahren unterscheiden sich im Hinblick auf die Verfügbarkeit des Angebots und die Prägung der Einrichtungen. Sie können daher in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG mit unterschiedlichen Mitteln bekämpft werden. 4. Das sachneutrale Losverfahren ist jedenfalls insoweit zulässig, als zwischen konkurrierenden Erlaubnisanträgen keine Auswahl nach sachbezogenen Kriterien mehr erfolgen kann, weil die Erlaubnisvoraussetzungen in gleicher Weise erfüllt werden. 5. Eine Verwendungsbeschränkung stellt nur dann eine nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG (juris: EGRL 34/98) notifizierungspflichtige "sonstige Vorschrift" i.S.d. Art. 1 Nr. 4 dieser Richtlinie dar, wenn sie jedem einzelnen Erzeugnis anhaftet. Das ist etwa der Fall bei einem Verbot der Verwendung von Spielgeräten außerhalb bestimmter Einrichtungen, nicht jedoch bei einer einrichtungsbezogenen Beschränkung der Anzahl solcher Geräte.
- BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 5/16ECLI:DE:BVerwG:2016:161216U8C5.16.0
- BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 7/15ECLI:DE:BVerwG:2016:161216U8C7.15.0
- BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 8/16ECLI:DE:BVerwG:2016:161216U8C8.16.0
- BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 8/15ECLI:DE:BVerwG:2016:161216U8C8.15.0
- BVerwG, Beschl. v. 10.12.2015 – 9 BN 6/15ECLI:DE:BVerwG:2015:101215B9BN6.15.0
- BVerwG, Beschl. v. 10.12.2015 – 9 BN 5/15ECLI:DE:BVerwG:2015:101215B9BN5.15.0
- BVerwG, Urt. v. 22.01.2014 – 8 C 26/12
1. Das Tatbestandsmerkmal des Entgelts für den Erwerb einer Gewinnchance in § 3 Abs. 1 GlüStV 2008 (juris: GlüStVtrAG SN) deckt sich mit dem des Einsatzes im Sinne der Rechtsprechung zu § 284 StGB (wie Urteil vom 16. Oktober 2013 - BVerwG 8 C 21.12). 2. Werden mit der durch den Veranstalter eines Pokerturniers von den Teilnehmern geforderten Geldleistung ("Teilnahmegebühr") ausschließlich oder ganz überwiegend die Veranstaltungskosten gedeckt und von den Teilnehmern keine weiteren Zahlungen verlangt, aus denen sich eine Gewinnchance ergeben könnte, handelt es sich nicht um ein Entgelt oder einen Einsatz für ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel.
- BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 – 8 C 21/12
1. § 33h Nr. 3 i.V.m. § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO lässt für eine landesrechtliche Regelung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit als der von § 33c GewO erfassten Spiele an Spielgeräten nur Raum, wenn diese anderen Spiele Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind. 2. Ein Entgelt wird im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV (juris: GlüStVtr BW 2012) für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt, wenn zwischen ihm und der Gewinn-/Verlustmöglichkeit ein notwendiger Zusammenhang in der Weise besteht, dass keine weiteren Umstände für die Realisierung der Gewinn-/Verlustmöglichkeit hinzutreten müssen.
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 33h GEWO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 33h GEWO direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.