§ 69 – Festsetzung
GEWO · Gewerbeordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 29.08.2011 – 8 B 52/11
- Erwägungen zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Rechtsnorm können in einem Verfahren auf einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nur dann entscheidungserheblich sein, wenn diese Frage bei einer summarischen Prüfung mit Sicherheit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann.
Erwägungen zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Rechtsnorm können in einem Verfahren auf einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nur dann entscheidungserheblich sein, wenn diese Frage bei einer summarischen Prüfung mit Sicherheit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann.
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