§ 70 – Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung
GEWO · Gewerbeordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Das dem Veranstalter zustehende Verteilungsermessen unterliegt - neben den jede Ermessensentscheidung bindenden Grundsätzen - vor allem den sich aus den Grundsätzen der Marktfreiheit ergebenden Schranken. 2. Die Kriterien, von denen sich der Veranstalter bei Ausübung seiner Ausschlussbefugnis nach § 70 Abs. 3 GewO leiten lässt, dürfen insbesondere keinen diskriminierenden Charakter haben, sie müssen hinreichend transparent und nachvollziehbar sein.
1. Das dem Veranstalter zustehende Verteilungsermessen unterliegt - neben den jede Ermessensentscheidung bindenden Grundsätzen - vor allem den sich aus den Grundsätzen der Marktfreiheit ergebenden Schranken. 2. Die Kriterien, von denen sich der Veranstalter bei Ausübung seiner Ausschlussbefugnis nach § 70 Abs. 3 GewO leiten lässt, dürfen insbesondere keinen diskriminierenden Charakter haben, sie müssen hinreichend transparent und nachvollziehbar sein.
- BVerwG, Beschl. v. 24.06.2011 – 8 B 31/11
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 23.11.2009 – 3 B 539/09
- Die Zulassung eines von der Behörde abgelehnten Bewerbers zur Teilnahme an einem Markt im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist bei einer tatsächlich erschöpften Platzkapazität nicht möglich.
Die Zulassung eines von der Behörde abgelehnten Bewerbers zur Teilnahme an einem Markt im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist bei einer tatsächlich erschöpften Platzkapazität nicht möglich.
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