Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen
GEWSCHG · 4 Normen
- § 1Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen
- § 2Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung
- § 3Geltungsbereich, Konkurrenzen
- § 4Strafvorschriften
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