§ 1 – Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen

GEWSCHG · Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen

(1)Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt, 1.die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2.sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3.zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4.Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5.Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
(2)Absatz 1 gilt entsprechend, wenn 1.eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
2.eine Person widerrechtlich und vorsätzlicha)in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b)eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.
(3)In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 08.10.2025 – XII ZB 502/24ECLI:DE:BGH:2025:081025BXIIZB502.24.0
  • BGH, Beschl. v. 08.10.2025 – XII ZB 503/24ECLI:DE:BGH:2025:081025BXIIZB503.24.0

    1. Stützt der Anspruchsteller einen Verletzungsunterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB auf einen Sachverhalt, der den Tatbestand von § 1 GewSchG erfüllt, ergibt sich hieraus nach §§ 111 Nr. 6, 210 FamFG die zwingende funktionelle Zuständigkeit des Familiengerichts. Es besteht für den Anspruchsteller im persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes kein Wahlrecht, den Erlass von im Gewaltschutzverfahren möglichen Schutzanordnungen entweder vor den Familiengerichten oder - unter Verzicht auf die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Gewaltschutzgesetzes - vor den allgemeinen Zivilgerichten geltend zu machen. 2. Wird dem Familiengericht durch eine fehlerhafte, aber nach § 17a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 GVG bindende Verweisung eine allgemeine Zivilsache aufgedrängt, hat es die volle Rechtsschutzfunktion zu übernehmen, die eigentlich der verweisende Spruchkörper für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten wahrzunehmen gehabt hätte . Es hat den geltend gemachten Anspruch - unter Anwendung der dem Rechtsschutzbedürfnis des Anspruchstellers und dem Verfahrensgegenstand am ehesten gerecht werdenden Verfahrensvorschriften seiner eigenen Gerichtsbarkeit - materiell-rechtlich zu prüfen und zu bescheiden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18. September 2024 - XII ZR 116/23, FamRZ 2025, 42).

  • BGH, Beschl. v. 14.07.2025 – 4 StR 17/25ECLI:DE:BGH:2025:140725B4STR17.25.0
  • BGH, Beschl. v. 09.01.2025 – 3 StR 340/24ECLI:DE:BGH:2025:090125B3STR340.24.0

    1. Irrtümlich nach § 154 StPO statt nach § 154a StPO vorgenommene Verfahrensbeschränkungen sind entsprechend dem tatsächlich Gewollten und rechtlich Zulässigen in Entscheidungen nach § 154a StPO umzudeuten. 2. Eine Verurteilung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG wegen Verstoßes gegen einen nach § 214a Satz 1 FamFG gerichtlich bestätigten Vergleich setzt voraus, dass das erkennende Gericht im Strafverfahren eigenständig und unabhängig von der vorangegangenen Beurteilung durch das Familiengericht die materielle Rechtmäßigkeit des Bestätigungsbeschlusses geprüft und bejaht hat. Diese Prüfung und ihr Ergebnis muss es in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen.

  • BGH, Beschl. v. 28.05.2024 – 6 StR 158/24ECLI:DE:BGH:2024:280524B6STR158.24.0
  • BGH, Beschl. v. 21.03.2023 – 6 StR 19/23ECLI:DE:BGH:2023:210323B6STR19.23.0
  • BGH, Beschl. v. 25.10.2022 – 4 StR 228/22ECLI:DE:BGH:2022:251022B4STR228.22.0
  • BGH, Beschl. v. 23.08.2022 – 3 StR 247/22ECLI:DE:BGH:2022:230822B3STR247.22.0
  • BGH, Beschl. v. 21.10.2020 – XII ZB 276/20ECLI:DE:BGH:2020:211020BXIIZB276.20.0

    Erachtet das Gericht in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig, hat es das Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend § 17a GVG an das Gericht des anderen Rechtswegs zu verweisen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 11. Juli 2017, X ARZ 76/17, FamRZ 2017, 1850).

  • BGH, Beschl. v. 02.05.2018 – 3 StR 93/18ECLI:DE:BGH:2018:020518B3STR93.18.0

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