§ 12 – Bewerten der Prüfungsleistungen

GFABPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung

(1)Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten: 1.die schriftliche Prüfungsaufgabe nach § 9,
2.die schriftliche Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 sowie
3.die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 GFABPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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