Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung
GFABPRV · 21 Normen
- § 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
- § 2Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- § 3Handlungsbereiche
- § 4Handlungsbereich „Eingliederung und Teilhabe am Arbeitsleben personenzentriert gestalten“
- § 5Handlungsbereich „Berufliche Bildungsprozesse personenzentriert planen, steuern und gestalten“
- § 6Handlungsbereich „Arbeits- und Beschäftigungsprozesse personenzentriert planen und steuern sowie Arbeitsplätze personenzentriert gestalten“
- § 7Handlungsbereich „Kommunikation und Zusammenarbeit personenzentriert planen, steuern und gestalten“
- § 8Gliederung der Prüfung
- § 9Schriftliche Prüfungsaufgabe
- § 10Projektarbeit
- § 11Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
- § 12Bewerten der Prüfungsleistungen
- § 13Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
- § 14Ausbildereignung
- § 15Zeugnisse
- § 16Wiederholung von Prüfungsbestandteilen
- § 17Übergangsvorschriften
- § 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1(zu den §§ 12 und 13)
- Anlage 2(zu § 15)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.