§ 3 – Handlungsbereiche

GFABPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung

In der Prüfung werden die folgenden Handlungsbereiche geprüft: 1.Eingliederung und Teilhabe am Arbeitsleben personenzentriert gestalten,
2.berufliche Bildungsprozesse personenzentriert planen, steuern und gestalten,
3.Arbeits- und Beschäftigungsprozesse personenzentriert planen und steuern sowie Arbeitsplätze personenzentriert gestalten sowie
4.Kommunikation und Zusammenarbeit personenzentriert planen, steuern und gestalten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 GFABPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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