§ 14 – Auftragsverwaltung

GFG · Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen

(1)Das Gesetz wird von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt.
(2)Die Länder weisen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel nach durch jährliche Mitteilung 1.der Zahl der gewährten Stipendien und abgelehnten Förderungsanträge, aufgeteilt nach dem Zweck der Förderung (§§ 2 und 3) und den Fachrichtungen der Stipendiaten,
2.des Anteils der Förderung innerhalb der Regelförderungsdauer (§ 8 Abs. 1) und des Anteils der Förderung in besonderen Fällen (§ 8 Abs. 2) an den Ausgaben,
3.der Summe der Ausgabena)für Grundstipendien,
b)für Familienzuschläge,
c)für die Förderung von Auslandsaufenthalten,
d)für Sachkosten und Reisekosten im Inland,
4.die bei der Beendigung der Förderung erreichte Förderungsdauer sowie Zahl und Ergebnisse der Doktorprüfungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 GFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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