§ 15 – Übergangsvorschrift

GFG · Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen

Für Stipendien, die vor dem 1. Januar 1976 gewährt worden sind, gilt bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Fassung fort.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 GFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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