§ 30 – Erfolgreicher Abschluss des Bachelorstudiums

GFWTDBWVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

(1)Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums müssen die Anwärterinnen und Anwärter 1.die erforderliche Zahl an Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erreichen und
2.die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit nach den Bestimmungen der kooperierenden Hochschuleinrichtung bestehen.
Die erforderliche Zahl an Leistungspunkten wird von der kooperierenden Hochschuleinrichtung festgelegt.
(2)Die kooperierende Hochschuleinrichtung regelt durch eigene Studien- und Prüfungsordnung die Einzelheiten zu Zeitpunkt, Dauer, Inhalt, Ablauf und Bewertung der Modulprüfungen und der Bachelorarbeit.
(3)In eigener Zuständigkeit führt die kooperierende Hochschuleinrichtung die Modulprüfungen durch, bewertet die Bachelorarbeit und bildet das Gesamtergebnis.
(4)Die Wiederholung von Prüfungen und der Bachelorarbeit richtet sich nach der Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 30 GFWTDBWVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 30 GFWTDBWVDV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.