§ 28 – Bachelorstudium

GFWTDBWVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

(1)Das Bachelorstudium wird an einer mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschuleinrichtung durchgeführt.
(2)Die Studiengänge des Bachelorstudiums werden von der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr festgelegt. Die Festlegung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung.
(3)Die Einstellungsbehörde teilt die Anwärterinnen und Anwärter einer kooperierenden Hochschuleinrichtung zu.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 28 GFWTDBWVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 28 GFWTDBWVDV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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