§ 26 – Lehrgang „Verbandsführung“

GFWTDBWVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

Im Lehrgang „Verbandsführung“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern aufbauend auf dem Lehrgang „Zugführung“ die Kenntnisse für den Einsatz als Verbandsführerin oder Verbandsführer vermittelt. Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt 1.zum Führen von Einheiten über dem erweiterten Zug,
2.zur Leitung von Einsätzen mit Einheiten verschiedener Aufgabenbereiche und
3.zur selbständigen Führung eines Sachgebiets in einer stabsmäßig arbeitenden Einsatzleitung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 26 GFWTDBWVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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