§ 25 – Lehrgang „Zugführung“

GFWTDBWVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

Im Lehrgang „Zugführung“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern aufbauend auf dem Lehrgang „Gruppenführung“ die Kenntnisse für den Einsatz als Zugführerin oder Zugführer vermittelt. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein, 1.taktische Einheiten bis zur Stärke eines erweiterten Zuges selbständig zu führen,
2.die Funktion der Einsatzleitung bis zur Stärke eines erweiterten Zuges wahrzunehmen und
3.im vorbeugenden Brandschutz auf Standortebene mitzuwirken sowie Einrichtungen des vorbeugenden Brandschutzes im Feuerwehreinsatz taktisch richtig einzusetzen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 25 GFWTDBWVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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