§ 49 – Bewertung und Bestehen der mündlichen Prüfung

GFWTDBWVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

(1)Das Prüfungsgespräch und der Kurzvortrag werden von der Prüfungskommission bewertet. Die Prüfenden schlagen jeweils für Prüfungsgespräch und Kurzvortrag die Bewertung für den von ihr oder ihm im Prüfungsgespräch und Kurzvortrag geprüften Prüfungsstoff vor.
(2)Der Durchschnitt der Einzelbewertungen der Prüfenden bildet die Gesamtbewertung für jeweils das Prüfungsgespräch und den Kurzvortrag.
(3)Für die mündliche Prüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet. In die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung geht die Bewertung des Prüfungsgesprächs mit 80 Prozent ein und die Bewertung des Kurzvortrags mit 20 Prozent.
(4)Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn eine Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung von mindestens 5 erreicht worden ist.
(5)Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 49 GFWTDBWVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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