§ 50 – Nachteilsausgleich

GFWTDBWVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

(1)Für Anwärterinnen und Anwärter mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, sind die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geltenden Regelungen zum Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen entsprechend anzuwenden. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
(2)Über den Nachteilsausgleich bei der Laufbahnprüfung entscheidet das Prüfungsamt.
(3)Bei Prüfungen durch eine kooperierende Hochschuleinrichtung sind die Absätze 1 und 2 nur insoweit anzuwenden, als sie den Bestimmungen der Hochschuleinrichtung nicht widersprechen. Absatz 1 Satz 2 bleibt davon unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 50 GFWTDBWVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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