§ 53 – Bewertung von Leistungen

GFWTDBWVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

(1)Die Leistungen werden wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl Rangpunkte/ Rangpunktzahl Note Notendefinition
93,70 bis 100,00 15 sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
87,50 bis  93,69 14
83,40 bis  87,49 13 gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
79,20 bis  83,39 12
75,00 bis  79,19 11
70,90 bis  74,99 10 befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
66,70 bis  70,89 9
62,50 bis  66,69 8
58,40 bis  62,49 7 ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
54,20 bis  58,39 6
50,00 bis  54,19 5
41,70 bis  49,99 4 mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
33,40 bis  41,69 3
25,00 bis  33,39 2
12,50 bis  24,99 1 ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
0,00 bis  12,49 0
(2)Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen angemessen berücksichtigt.
(3)Zusammengefasste Bewertungen und Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 53 GFWTDBWVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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