§ 54 – Wiederholung von Prüfungen und Ausbildungsabschnitten

GFWTDBWVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

(1)Wer eine Klausur, die praktische oder die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, kann diesen Prüfungsteil je einmal wiederholen. In begründeten Fällen kann das Bundesministerium der Verteidigung eine zweite Wiederholung zulassen.
(2)Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann und welche Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeit zu wiederholen sind. Der Vorbereitungsdienst wird vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
(3)Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 54 GFWTDBWVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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