Art. 104a

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1)Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(2)Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3)Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.
(4)Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.
(5)Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6)Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 03.12.2025 – 9 C 5.24ECLI:DE:BVerwG:2025:031225U9C5.24.0

    1. Soweit Regelungen des Wasserverbandsgesetzes nach § 55 Abs. 1 WG LSA für Unterhaltungsverbände nach § 54 Abs. 1 WG LSA gelten, handelt es sich um Landesrecht (wie BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 9 B 15.02 - juris Rn. 11 zur früheren Rechtslage in Sachsen-Anhalt). 2. Der Vorteil, der die Umlage der Verbandsbeiträge nach Art. 56 Abs. 1 WG LSA im Hinblick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG rechtfertigt, liegt darin, dass den Eigentümern von Grundstücken im Verbandsgebiet eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbands ist (wie BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 - Buchholz 445.20 Wasserverbandsrecht Nr. 1 Rn. 29). 3. Die Teilnahme eines Grundstücks am großen Wasserkreislauf ist kein Sachgrund, der eine Umlage der Verbandsbeiträge im Einklang mit der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG rechtfertigen kann, weil sie keine konkret-individuelle Zurechnung des mit der Umlage belasteten Vorteils zum Kreis der Belasteten ermöglicht. 4. Dass die Umlage der Verbandsbeiträge nach § 56 Abs. 1 WG LSA gegenüber den Eigentümern von Grundstücken im Verbandsgebiet unabhängig davon festgesetzt werden kann, ob die Grundstücke tatsächlich einen Wasserzufluss zu den zu unterhaltenden Gewässern verursachen, ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt und deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundsatz der Belastungsgleichheit vereinbar. 5. Es ist verfassungsrechtlich zwingend geboten, die Umlage der Verbandsbeiträge nach § 56 Abs. 2 WG LSA i. V. m. § 13a Abs. 1 Satz 2 KAG LSA wegen Unbilligkeit der Einziehung im Einzelfall zu erlassen, wenn feststeht, dass ein Grundstück keinen Wasserzufluss zu den zu unterhaltenden Gewässern verursacht und der Grundstückseigentümer deshalb von der Gewässerunterhaltung keinen Vorteil hat.

  • BVerwG, Urt. v. 26.06.2025 – 10 A 6.23ECLI:DE:BVerwG:2025:260625U10A6.23.0

    1. Art. 104a Abs. 1 GG steht Regelungen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht entgegen, mit denen Bund und Land in Wahrnehmung jeweils eigener Aufgabenzuständigkeiten zur Erreichung eines bestimmten Ziels zusammenarbeiten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. November 2023 - 2 BvG 1/19 u. a. - BVerfGE 167, 59 Rn. 59). 2. Bei faktisch überschneidender Aufgabenzuständigkeit darf der jeweilige Finanzierungsbeitrag nicht deutlich über das Maß der gesetzlich zugewiesenen Aufgabe hinausgehen, so dass die Vertragsauslegung unter Beachtung von Art. 104a Abs. 1 GG zu erfolgen hat (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. November 2023 - 2 BvG 1/19 u. a. - BVerfGE 167, 59 Rn. 61). 3. Treffen Hoheitsträger in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag Festlegungen über ihren Finanzierungsanteil, so steht ihnen hinsichtlich dessen konkreter Ausgestaltung ein weiter, nur durch das Willkürverbot begrenzter Gestaltungsspielraum zu.

  • BVerwG, Urt. v. 10.04.2025 – 3 A 1.23ECLI:DE:BVerwG:2025:100425U3A1.23.0

    Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ist auf Haftungsansprüche im Verhältnis von Bund und Ländern für eine ordnungsmäßige Verwaltung aus Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GG entsprechend anwendbar.

  • BSG, Urt. v. 12.03.2025 – B 7 AS 1/24 RECLI:DE:BSG:2025:120325UB7AS124R0
  • BSG, Urt. v. 26.10.2023 – B 10 EG 1/23 RECLI:DE:BSG:2023:261023UB10EG123R0

    1. In Rheinland-Pfalz ist das Land falscher Beklagter für eine Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Elterngeldbewilligung durch die Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt. 2. Eine allein wegen eines fehlenden Betreuungsplatzes unterbliebene Teilzeiterwerbstätigkeit eines Elternteils schließt Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus für beide Elternteile aus.

  • BSG, Urt. v. 26.10.2023 – B 10 EG 2/23 RECLI:DE:BSG:2023:261023UB10EG223R0
  • BSG, Urt. v. 25.04.2023 – B 7/14 AS 69/21 RECLI:DE:BSG:2023:250423UB714AS6921R0

    Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (hier: Verwaltungskosten), die der Bund einem zugelassenen kommunalen Träger zu ersetzen hat, sind grundsätzlich nur solche, für die der zugelassene kommunale Träger im Vollzug des SGB II Geld tatsächlich aufgewandt, also gezahlt hat.

  • BVerwG, Urt. v. 09.12.2022 – 3 A 1/21ECLI:DE:BVerwG:2022:091222U3A1.21.0

    Hat die Europäische Kommission im Verfahren zur Überprüfung, ob die Mitgliedstaaten die Ausgaben der Gemeinschaften in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt haben, festgestellt, dass die in einem Land oder in mehreren Ländern festgestellte fehlerhafte Verausgabung von Gemeinschaftsmitteln gleichermaßen in den übrigen Ländern aufgetreten ist, ist ihre die Konformitätsprüfung abschließende Entscheidung auch dann eine länderübergreifende Finanzkorrektur im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 LastG, wenn die von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossenen Ausgaben für die Zahlstellen der Länder gesondert ausgewiesen werden.

  • BVerwG, Urt. v. 02.06.2022 – 9 A 13/21ECLI:DE:BVerwG:2022:020622U9A13.21.0

    1. Bund-Länder-Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, über die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO im ersten und letzten Rechtszug entscheidet, sind nur Streitigkeiten, die sich ihrem Gegenstand nach einem Vergleich mit den landläufigen Verwaltungsstreitigkeiten entziehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es der Sache nach um eine Abgrenzung der beiderseitigen Hoheitsbefugnisse für einen bestimmten Bereich geht oder die Finanzverantwortung für Ausgaben im Streit steht, die Bund und Ländern aus der Wahrnehmung ihrer Befugnisse erwachsen. 2. Zu den vom Bund im Bereich der Bundesauftragsverwaltung nach Art. 104a Abs. 2 GG zu tragenden Zweckausgaben gehören Personalkosten und Kosten von Verwaltungseinrichtungen, soweit sie sich von den übrigen Kosten absondern lassen und der entsprechenden Sachaufgabe wegen eines unmittelbaren Zusammenhangs eindeutig zurechenbar sind. 3. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ist nicht auf Maßnahmen zum Bau und zur Unterhaltung von Bundesfernstraßen beschränkt, sondern umfasst das gesamte Straßenrecht für die Bundesfernstraßen und schließt Regelungen über die Streckenkontrollen ein.

  • BVerwG, Urt. v. 26.01.2022 – 9 C 5/20ECLI:DE:BVerwG:2022:260122U9C5.20.0

    Die Erlaubnis zur Grundwasserentnahme vermittelt einen durch die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts abschöpfbaren Sondervorteil auch dann, wenn die Hebung von Grubenwasser aufgrund eines zugelassenen Hauptbetriebsplans nach dem Ende der aktiven Steinkohleförderung fortgeführt wird.

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