Art. 104b

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1)Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die 1.zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
2.zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
3.zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.
(2)Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.
(3)Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Beschl. v. 29.11.2023 – 2 BvF 1/18ECLI:DE:BVerfG:2023:fs20231129.2bvf000118

    1. Ob der Bundesgesetzgeber die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 104c Satz 1 GG eingehalten hat, unterliegt nur einer eingeschränkten, am Willkürmaßstab ausgerichteten verfassungsgerichtlichen Kontrolle. 2. Das im Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angelegte Gebot föderativer Gleichbehandlung dient nicht dazu, in der Verfassung unmittelbar angelegte Differenzierungen zu nivellieren. Es verbietet somit keine Differenzierungen, die einer Prüfung am Maßstab des Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 104c Satz 1 GG standhalten.

  • BVerwG, Urt. v. 08.11.2018 – 3 A 19/15ECLI:DE:BVerwG:2018:081118U3A19.15.0

    1. Die Haftungsregelung des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GG gilt auch im Finanzhilfeverhältnis zwischen dem Bund und den Ländern nach Art. 104a Abs. 4 GG a.F., Art. 104b GG. 2. Die Haftung des Landes gegenüber dem Bund für die nicht rechtzeitige Erhebung von Zwischenzinsen beim Zuwendungsempfänger gehört nicht zum Kernbereich von Haftung, für den Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GG unmittelbar Anspruchsgrundlage ist.

  • BVerfG, Beschl. v. 07.09.2010 – 2 BvF 1/09ECLI:DE:BVerfG:2010:fs20100907.2bvf000109

    1. Zu den Grenzen der Informationsbeschaffung des Bundes bei der Gewährung von Finanzhilfen gemäß Art 104b GG (hier zu § 6a des Zukunftsinvestitionsgesetzes).

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