Art. 11

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1)Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2)Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 12.12.2024 – B 9 BL 1/24 RECLI:DE:BSG:2024:121224UB9BL124R0

    1. Die Auslegung irrevisiblen Landesrechts verletzt Bundesrecht, wenn das Berufungsgericht den Rahmen zulässiger Gesetzesauslegung überschritten und damit die Bindung an Recht und Gesetz missachtet oder wenn es dabei bundesgesetzliche Normen herangezogen hat, die den ihnen beigelegten Regelungsgehalt nicht aufweisen (Fortsetzung von BSG vom 10.3.2011 - B 3 KS 2/10 R = BSGE 108, 8 = SozR 4-5425 § 4 Nr 1). 2. Der Ausschluss blinder Menschen vom Blindengeld bei direktem Zuzug in eine stationäre Einrichtung in Niedersachsen aus einem anderen Bundesland verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

  • BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 – 6 C 2/22ECLI:DE:BVerwG:2024:240424U6C2.22.0

    1. Das als Sachurteilsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts ist in den Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses anerkannt. Darüber hinaus kommt in den Fällen der sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahmen, in denen eine Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren nur im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage möglich ist, ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse lediglich bei qualifizierten Grundrechtseingriffen in Betracht. 2. Ein das Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei folgenlos erledigten Maßnahmen rechtfertigender qualifizierter Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) setzt typischerweise voraus, dass das individuelle Verhalten, welches mangels spezieller Grundrechtsgarantien nur dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG unterfällt, eine gesteigerte, dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbare Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung besitzt.

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.10.2022 – 3 C 29/21
  • BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20211119.1bvr078121

    1. Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen als Maßnahmen zur Bekämpfung einer Pandemie müssen den allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Einschränkung von Grundrechten in jeder Hinsicht genügen. 2. Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) schützt familienähnlich intensive Bindungen auch jenseits des Schutzes von Ehe und Familie. In seiner Ausprägung als umfassende allgemeine Handlungsfreiheit schützt dieses Grundrecht die Freiheit, mit beliebigen anderen Menschen zusammenzutreffen. In seiner Ausprägung als allgemeines Persönlichkeitsrecht schützt das Grundrecht davor, dass sämtliche Zusammenkünfte mit anderen Menschen unterbunden werden und die einzelne Person zu Einsamkeit gezwungen wird; anderen Menschen überhaupt begegnen zu können, ist für die Persönlichkeitsentfaltung von konstituierender Bedeutung. 3. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG schützt die gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit. Sie setzt in objektiver Hinsicht die Möglichkeit voraus, von ihr tatsächlich und rechtlich Gebrauch machen zu können; subjektiv genügt ein darauf bezogener natürlicher Wille. a) In die Fortbewegungsfreiheit kann auch durch allein psychisch vermittelt wirkenden Zwang eingegriffen werden. Dieser muss nach Art und Ausmaß einem unmittelbar wirkenden physischen Zwang vergleichbar sein. b) Ein Gesetz, das unmittelbar ohne weiteren Vollzugsakt in die Fortbewegungsfreiheit eingreift, kann den Schrankenregelungen in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG genügen. c) Umfassende Ausgangsbeschränkungen kommen nur in einer äußersten Gefahrenlage in Betracht.

  • BVerfG, Kammerbeschluss v. 16.09.2020 – 1 BvR 1977/20ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200916.1bvr197720
  • BSG, Urt. v. 29.08.2019 – B 14 AS 50/18 RECLI:DE:BSG:2019:290819UB14AS5018R0

    1. Jobcenter sind ermächtigt, vor der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten eine isolierte Feststellung zur Sozialwidrigkeit zu treffen. 2. Die Aufgabe einer Beschäftigung im Ausland wegen des Umzugs eines deutschen Staatsangehörigen ins Bundesgebiet ohne vorherige Sicherung des Lebensunterhalts ist nicht sozialwidrig.

  • BVerwG, Urt. v. 20.11.2018 – 1 C 5/17ECLI:DE:BVerwG:2018:201118U1C5.17.0

    1. Das Bestehen einer besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BVFG beurteilt sich für einen Aufnahmebewerber, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und dessen Ehegatte sich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz befindet, nicht nach denselben Kriterien, die in Bezug auf Ehen von Aufnahmebewerbern anzulegen sind, in denen mindestens einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 2. Für einen nicht mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Aufnahmebewerber, der auf zunächst aufenthaltsrechtlicher Grundlage im Bundesgebiet Aufenthalt genommen hat, kann es nur ausnahmsweise eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BVFG bedeuten, entweder für die Dauer des Aufnahmeverfahrens seine eheliche Lebensgemeinschaft im Ausland zu führen oder aber (zeitweilig) auf ein eheliches Zusammenleben zu verzichten.

  • BSG, Urt. v. 12.04.2017 – B 13 R 12/15 RECLI:DE:BSG:2017:120417UB13R1215R0

    Die Bewertung von nach dem Fremdrentengesetz anerkannten Zeiten mit dem Rentenwert (Ost) nach einer Wohnsitzverlagerung in das Beitrittsgebiet verstößt nicht gegen Verfassungs- und Europarecht.

  • BSG, Beschl. v. 08.02.2017 – B 13 R 294/16 BECLI:DE:BSG:2017:080217BB13R29416B0
  • BVerfG, Urt. v. 17.12.2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08ECLI:DE:BVerfG:2013:rs20131217.1bvr313908

    1. Nach Art. 14 Abs. 3 GG kann eine Enteignung nur durch ein hinreichend gewichtiges Gemeinwohlziel gerechtfertigt werden, dessen Bestimmung dem parlamentarischen Gesetzgeber aufgegeben ist. Das Gesetz muss hinreichend bestimmt regeln, zu welchem Zweck, unter welchen Voraussetzungen und für welche Vorhaben enteignet werden darf. Allein die Ermächtigung zur Enteignung für "ein dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben" genügt dem nicht. 2. Dient eine Enteignung einem Vorhaben, das ein Gemeinwohlziel im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG fördern soll, muss das enteignete Gut unverzichtbar für die Verwirklichung dieses Vorhabens sein. Das Vorhaben ist erforderlich im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, wenn es zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten ist, indem es einen substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohlziels leistet. 3. Eine Enteignung erfordert eine Gesamtabwägung zwischen den für das konkrete Vorhaben sprechenden Gemeinwohlbelangen einerseits und den durch seine Verwirklichung beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belangen andererseits. 4. Der Garantie effektiven Rechtsschutzes gegen Verletzungen der Eigentumsgarantie wird nur genügt, wenn Rechtsschutz gegen einen Eigentumsentzug so rechtzeitig eröffnet wird, dass im Hinblick auf Vorfestlegungen oder den tatsächlichen Vollzug des die Enteignung erfordernden Vorhabens eine grundsätzlich ergebnisoffene Überprüfung aller Enteignungsvoraussetzungen realistisch erwartet werden kann. 5. Das Grundrecht auf Freizügigkeit berechtigt nicht dazu, an Orten im Bundesgebiet Aufenthalt zu nehmen und zu verbleiben, an denen Regelungen zur Bodenordnung oder Bodennutzung einem Daueraufenthalt entgegenstehen, sofern sie allgemein gelten und nicht gezielt die Freizügigkeit bestimmter Personen oder Personengruppen einschränken sollen. 6. Art. 14 GG schützt den Bestand des konkreten (Wohn-)Eigentums auch in dessen gewachsenen Bezügen in sozialer Hinsicht, soweit sie an örtlich verfestigten Eigentumspositionen anknüpfen. Art. 14 GG vermittelt den von großflächigen Umsiedlungsmaßnahmen in ihrem Eigentum Betroffenen einen Anspruch darauf, dass bei der Gesamtabwägung das konkrete Ausmaß der Umsiedlungen und die mit ihnen für die verschiedenen Betroffenen verbundenen Belastungen berücksichtigt werden.

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