Art. 13
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 15.01.2026 – VII ZB 13/25ECLI:DE:BGH:2026:150126BVIIZB13.25.0
Zur Frage der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung gegen einen minderjährigen Schuldner.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260114.1bvr140925
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.11.2025 – 1 BvR 2368/24, 1 BvR 2089/25ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251126.1bvr236824
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 06.10.2025 – 1 BvR 2024/24ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251006.1bvr202424
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 30.09.2025 – 2 BvR 460/25ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250930.2bvr046025
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 21.07.2025 – 1 BvR 398/24ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250721.1bvr039824
- BGH, Beschl. v. 01.04.2025 – 1 StR 436/24ECLI:DE:BGH:2025:010425B1STR436.24.1
- BGH, Beschl. v. 01.04.2025 – 1 StR 436/24ECLI:DE:BGH:2025:010425B1STR436.24.2
- Die bereits vorab mit einem Durchsuchungsbeschluss verbundene allgemeine Beschlagnahmegestattung, die keine Konkretisierung der von ihr erfassten Gegenstände, sondern nur gattungsmäßige Umschreibungen enthält, ist auch dann als keine Beschlagnahmeanordnung im Rechtssinn (hier im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG), sondern lediglich als Richtlinie zur Eingrenzung der Durchsuchung zu verstehen, wenn sie in den Tenor des angegriffenen Beschlusses aufgenommen wurde. Der Betroffene kann mit der Beschwerde die Beseitigung des dadurch gesetzten Rechtsscheins einer Zwangsmaßnahme verlangen.
Die bereits vorab mit einem Durchsuchungsbeschluss verbundene allgemeine Beschlagnahmegestattung, die keine Konkretisierung der von ihr erfassten Gegenstände, sondern nur gattungsmäßige Umschreibungen enthält, ist auch dann als keine Beschlagnahmeanordnung im Rechtssinn (hier im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG), sondern lediglich als Richtlinie zur Eingrenzung der Durchsuchung zu verstehen, wenn sie in den Tenor des angegriffenen Beschlusses aufgenommen wurde. Der Betroffene kann mit der Beschwerde die Beseitigung des dadurch gesetzten Rechtsscheins einer Zwangsmaßnahme verlangen.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 29.01.2025 – 1 BvR 1677/24ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250129.1bvr167724
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