Art. 16

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1)Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2)Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 11.12.2023 – 2 BvR 195/21ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231211.2bvr019521
  • BGH, Urt. v. 22.05.2023 – AnwZ (Brfg) 24/22ECLI:DE:BGH:2023:220523UANWZ.BRFG.24.22.0
  • BGH, Urt. v. 21.04.2021 – 1 StR 447/20ECLI:DE:BGH:2021:210421U1STR447.20.0
  • BVerwG, Urt. v. 30.03.2021 – 1 C 28/20ECLI:DE:BVerwG:2021:300321U1C28.20.0

    1. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch langjährige Behandlung als deutscher Staatsangehöriger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erstreckt sich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG kraft Gesetzes auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem Begünstigten ableiten, ohne dass es darauf ankommt, ob diese ihrerseits die Behandlung des Begünstigten als deutscher Staatsangehöriger zu vertreten haben. 2. Der Erstreckungserwerb der Abkömmlinge nach § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG wirkt auf den Zeitpunkt ihrer Geburt zurück. Sein Fortbestand hängt nicht davon ab, dass der Abkömmling in dem Zeitraum, auf den sich die Rückwirkung bezieht, keinen staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlusttatbestand erfüllt hat.

  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190717.2bvr132718
  • BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 1/17ECLI:DE:BVerwG:2018:190418U1C1.17.0

    1. Wird auf die Vaterschaftsanfechtungsklage eines deutschen "Scheinvaters" festgestellt, dass dieser nicht der Vater des Kindes ist, verliert das Kind regelmäßig rückwirkend die durch Abstammung von ihm vermittelte deutsche Staatsangehörigkeit. 2. Dieser Verlust stellt keine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit dar (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG) und beruht - wie von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt - auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (§ 4 Abs. 1 StAG i.V.m. § 1599 BGB). 3. Verfassungsrechtlich gebotenen Begrenzungen eines solchen Staatsangehörigkeitsverlusts kann, soweit erforderlich, hinreichend durch verfassungskonforme Auslegung Rechnung getragen werden; ihre Nichtberücksichtigung im Gesetz führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Verlustfolge in materiell-verfassungsrechtlich unproblematischen Fällen. 4. Die unionsrechtlichen Anforderungen an einen mit dem Verlust der nationalen Staatsangehörigkeit einhergehenden Verlust der Unionsbürgerschaft sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt. Sie werden bei dem Staatsangehörigkeitsverlust infolge Vaterschaftsanfechtung durch den "Scheinvater" gewahrt.

  • BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 – 1 C 30/16ECLI:DE:BVerwG:2017:251017U1C30.16.0

    1. Das für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 6 Satz 1 StAG (juris: RuStAG) zu erfüllende Tatbestandsmerkmal der "nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind" setzt voraus, dass eine im Ausland vollzogene Adoption in Deutschland wirksam ist und in den für den Erwerb der Staatsangehörigkeit wesentlichen Wirkungen einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht gleichsteht. 2. Die Wirkungsgleichheit einer Auslandsadoption mit einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht setzt in der Regel voraus, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Adoptierten zu seinen leiblichen Eltern erlischt (§ 1755 BGB). 3. Bei der Beurteilung der Wesensgleichheit einer Auslandsadoption bedarf es einer abstrakten Betrachtung, die die Rechtswirkungen nach dem ausländischen Recht denen nach deutschem Recht gegenüberstellt und nicht danach differenziert, ob im konkreten Fall die leiblichen Eltern noch leben.

  • BVerwG, Beschl. v. 27.04.2017 – 1 B 68/17ECLI:DE:BVerwG:2017:270417B1B68.17.0
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 30.11.2016 – 2 BvR 1238/14ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161130.2bvr123814
  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 09.11.2016 – 2 BvR 545/16ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161109.2bvr054516

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