Art. 17a
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 16.12.2020 – 2 WDB 9/20ECLI:DE:BVerwG:2020:161220B2WDB9.20.0
Bei der Überprüfung einer truppendienstgerichtlichen Entscheidung nach § 126 Abs. 5 Satz 3 WDO über die Aufrechterhaltung einer auf § 126 Abs. 2 Satz 1 WDO gestützten Einbehaltensanordnung ist grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung auszugehen. Ergibt sich dabei, dass die Einbehaltensanordnung aufzuheben ist, ist weiter zu prüfen, ob sie auch schon zuvor rechtswidrig war und deshalb rückwirkend aufzuheben ist.
- BVerwG, Beschl. v. 02.09.2020 – 1 WB 29/19ECLI:DE:BVerwG:2020:020920B1WB29.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 02.09.2020 – 1 WB 49/19ECLI:DE:BVerwG:2020:020920B1WB49.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 02.09.2020 – 1 WB 42/19ECLI:DE:BVerwG:2020:020920B1WB42.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 30.07.2020 – 1 WB 48/19ECLI:DE:BVerwG:2020:300720B1WB48.19.0
- BVerwG, Urt. v. 01.07.2020 – 2 WD 15/19ECLI:DE:BVerwG:2020:010720U2WD15.19.0
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und das grundrechtsgleiche passive Wahlrecht (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) reduzieren in Verbindung mit dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) die Mäßigungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG, wenn sich ein Offizier als nominierter Kandidat für eine Partei im Wahlkampf polemisch äußert ohne zugleich gegen die Pflicht zur Verfassungstreue (§ 8 SG) zu verstoßen.
- BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 – 2 WD 17/19ECLI:DE:BVerwG:2020:180620U2WD17.19.0
1. Verhaltensweisen, die auf eine Bagatellisierung des Nationalsozialismus abzielen, begründen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, wenn sie tatsächlich eine nationalsozialistische Gesinnung zum Ausdruck bringen. 2. Wird der "Hitlergruß" erwiesen, ohne dass damit eine entsprechende Gesinnung einhergeht, bildet Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Herabsetzung im Dienstgrad, während für niedrigschwelligere bagatellisierende Verhaltensweisen grundsätzlich ein Beförderungsverbot den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet.
- BVerwG, Beschl. v. 29.01.2019 – 2 WDB 1/18ECLI:DE:BVerwG:2019:290119B2WDB1.18.0
Bei Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung steht die Überschreitung der Altersgrenze von 65 Jahren der Durchführung eines wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens und der Aberkennung des Dienstgrades nicht entgegen.
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