Art. 18

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 14.08.2024 – 6 VR 1/24, 6 VR 1/24 (6 A 4/24)ECLI:DE:BVerwG:2024:140824B6VR1.24.0

    Ein Vereinsverbot gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG kann als Instrument des "präventiven Verfassungsschutzes" auch gegenüber zum Zweck der Verbreitung von Nachrichten und Meinungsbeiträgen gegründeten Medienorganisationen erlassen werden (wie BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 34 ff.).

  • BVerwG, Urt. v. 21.08.2023 – 6 A 3/21ECLI:DE:BVerwG:2023:210823U6A3.21.0

    1. Auf die Klage einer Vereinigung gegen ihr Verbot umfasst die gerichtliche Prüfung in materiell-rechtlicher Hinsicht insbesondere die Verwirklichung von Verbotsgründen. Sie erstreckt sich inzident auf die Einbeziehung von Teilorganisationen in das Verbot, soweit deren Verhalten für die Verwirklichung von Verbotsgründen maßgeblich ist. 2. Die verbotene Vereinigung muss sich das Verhalten ihrer Teilorganisation zurechnen lassen; dies gilt auch dann, wenn eine Teilorganisation zugleich selbst ohne Wissen und Wollen des Gesamtvereins einen Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt. 3. Das Handeln einer Vereinigung mit humanitärer Zielsetzung kann unter die Verbotstatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG fallen, wenn die Hilfeleistungen selbst den allgemeinen Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität und Unparteilichkeit des humanitären Völkerrechts widersprechen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160). Hiervon ist auszugehen, wenn sich die verbotene Vereinigung mit den Zielen derjenigen Terrororganisation identifiziert, in deren Gebiet sie die humanitäre Hilfe erbringt.

  • BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 – 6 A 5/19ECLI:DE:BVerwG:2020:290120U6A5.19.0
  • BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 – 6 A 4/19ECLI:DE:BVerwG:2020:290120U6A4.19.0
  • BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 – 6 A 2/19ECLI:DE:BVerwG:2020:290120U6A2.19.0
  • BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 – 6 A 3/19ECLI:DE:BVerwG:2020:290120U6A3.19.0
  • BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 – 1 C 15/17ECLI:DE:BVerwG:2018:290518U1C15.17.0

    1. Das Bestehen einer vom Einbürgerungsbewerber rechtswirksam im Ausland geschlossenen weiteren Ehe schließt im Sinne des § 9 Abs. 1 StAG eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse aus. 2. Eine Einbürgerung ist dann nicht nach § 35 Abs. 1 StAG einer Rücknahme zugänglich, wenn sie im Zeitpunkt der Einbürgerung auf anderer Rechtsgrundlage als jener, die von der Behörde herangezogen worden ist, hätte erfolgen müssen. 3. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 10 Abs. 1 StAG sind Zeiten, in denen der Ausländer im Besitz einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltsbewilligung war, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unter der Geltung des Aufenthaltsgesetzes zurückgelegt worden sind (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 26. April 2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47). 4. Bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung nach § 35 Abs. 1 StAG ist ein im Zeitpunkt der Rücknahme bestehender Einbürgerungsanspruch zu berücksichtigen. Bei der Prüfung, ob ein solcher im Zeitpunkt der Einbürgerung besteht, bleiben die unmittelbaren Auswirkungen der (rechtswidrigen) Einbürgerung (Verlust der Ausländereigenschaft und Erlöschen des Aufenthaltstitels) außer Betracht. 5. Eine vom Einbürgerungsbewerber rechtswirksam im Ausland geschlossene weitere Ehe steht einem wirksamen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht entgegen.

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